Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 107 Erfüllung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 406
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2009 – L 13 AL 5180/07Zitiert von 3
- VG Freiburg, 07.06.2016 – 7 K 2082/15Zitiert von 2
- BFH, 15.05.2018 – X R 18/16(Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II - Dieses Urteil wurde durch BFH-Beschluss vom 10.10.2018 X R 18/16 aufgehoben)Zitiert von 1
- BSG, 07.09.2010 – B 5 KN 4/08 RErstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2015 – L 2 R 237/13Zitiert von 6
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 24/21 RVerwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorverfahrenserfordernis bei angenommener Unzulässigkeit des WiderspruchsZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.08.2026 – L 4 U 406/25Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Nachzahlung - Erstattungsanspruch der Rentenversicherung - Erfüllungsfiktion - Kein Anspruch auf Auszahlung der Verletztenrente bei Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/107#abs-1 (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/107#abs-2 (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.